Satzung der Jodocus Prüm Bürgerstiftung

Die Satzung der Jodocus Prüm Bürgerstiftung zum Download (PDF 35 kB).

§ 1 Name, Rechtsform
  1. Die Stiftung führt den Namen Jodocus Prüm Bürgerstiftung.
  2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Bernkastel-Kues (“Rechtsträger”) und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung
    1. von denkmalpflegerischen Objekten, insbesondere der Alten Kirche in Wehlen, die sich in einer Denkmalschutzzone befindet
    2. von Bildung und Erziehung
    3. von Jugend- und Altenhilfe
    4. von Kunst und Kultur
    5. von Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege
    6. von Maßnahmen zur Förderung der regionalen Identität (z. B Heimat- und Kulturpflege, Pflege von Tradition und Brauchtum)
    grundsätzlich im Gebiet des Stadtteils Wehlen der Stadt Bernkastel-Kues. In Einzelfällen können auch Zwecke außerhalb dieses Gebiets gefördert werden.
  2. Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
    1. durch eigene Vorhaben und durch direkte Zuwendungen,
    2. durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die vorgenannten Zwecke verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
§ 4 Stiftungsvermögen
  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und den Zustiftungen.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  3. Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber das Kuratorium nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
  4. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweck-Bereiche zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 50.000,-- Euro mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
§ 5 Stiftungsmittel
  1. Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zugewendet werden.
  2. Soweit steuerliche und stiftungsrechtliche Vorschriften dies zulassen, können Rücklagen gebildet werden.
  3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
§ 6 Stiftungsorgan
  1. Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 Kuratorium
  1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 11 Mitgliedern.
  2. Geborene Mitglieder sind die Stifter oder von Ihnen benannte Personen sowie der Vertreter des Rechtsträgers. Die Stifter sind berechtigt, ihre Ämter jederzeit nieder zu legen.
  3. Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder). Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig; sie erfolgt durch das Kuratorium durch Mehrheitsentscheidung. Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt.
  4. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
  1. Das Kuratorium ist außer für die in dieser Satzung genannten Aufgaben für die Verwendung der Stiftungsmittel zuständig.
  2. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Rechtsträger nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen wenn die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums dies verlangt.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  4. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen. Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
  6. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
  7. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen de Zustimmung des Rechtsträgers.
§ 9 Treuhandverwaltung
  1. Der Rechtsträger verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
  2. Der Rechtsträger legt dem Kuratorium zum 31. 12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
  3. Der Rechtsträger belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert abgerechnet.
§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von dem Rechtsträger und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet des Stadtteils Wehlen der Stadt Bernkastel-Kues zu liegen.
  3. Sollte es vorteilhaft und zweckmäßig sein, die Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung zu überführen, kann dies das Kuratorium mit 2/3 Mehrheit im Benehmen mit dem Rechtsträger beschließen.
  4. Kuratorium und Rechtsträger können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zu lassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an den Rechtsträger (Bürgerstiftung Bernkastel-Kues) mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem § 2 der Satzung entsprechen.

§ 12 Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts einzuholen.