Satzung
(Fassung vom Dezember 2005)
Die Satzung der Bürgerstiftung Bernkastel-Kues zum Download (PDF 23 kB).
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung- Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Bernkastel-Kues".
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bernkastel-Kues.
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
- Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung
- von Wissenschaft und Forschung
- von Bildung und Erziehung
- von Kunst und Kultur
- von Naturschutz und Landschaftspflege
- von Denkmalschutz
- von Jugend- und Altenhilfe
- von Maßnahmen zur Förderung der regionalen Identität (z.B. Heimat- und Kulturpflege, Pflege von Tradition und Brauchtum)
- Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
- durch eigene Vorhaben und durch direkte Zuwendungen,
- teilweise auch durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die vorgenannten Zwecke verfolgen.
- Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse mit ein.
- Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und den Zustiftungen.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es ist zur Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
- Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.
- Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.
- Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
- Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld und Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
- Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
- Ab einem Betrag von 50.000 Euro kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall kann die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen geführt werden (unselbständige Stiftung). Auf Wunsch des Zustifters kann auch das eigentliche Stifungsvermögen verstärkt werden.
- Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.
- Die Stiftung hat folgende Organe:
- den Stiftungsvorstand
- das Stiftungskuratorium
- die Stifterversammlung
- Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des § 11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten.
- Keine Person darf dem Vorstand und dem Kuratorium gleichzeitig angehören.
- Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
- Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 4 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch das Stiftungskuratorium.
- Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch das Stiftungskura-torium abberufen werden.
- Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
- Vorsitzendes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist der jeweilige hauptamtliche Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
- Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
- Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
- Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
- Mit der Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen Umlaufverfahren.
- Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied oder stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils mit einem weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
- Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Außer in den weiteren in der Satzung genannten Fällen beschließt der Stiftungsvorstand insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Kuratoriums,
- Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens entsprechend diesen Richtlinien,
- Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Kuratoriums,
- Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien,
- Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß § 11,
- Bestellung und Bevollmächtigung sowie Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß § 11,
- Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 11,
- Aufstellung über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Abfassung des jährlichen Rechenschaftsberichts für die Stifterversammlung,
- Vorschläge an die Stifterversammlung für die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums,
- Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß § 20 der Satzung,
- Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß § 21 der Satzung.
- Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
- Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind.
- Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstan-des gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
- Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen.
- Das Stiftungskuratorium besteht aus bis zu 15 Personen.
- Die Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Wieder-bestellung ist zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch die Stifterversammlung auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes.
- Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Stifterversammlung abberufen werden.
- Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt die Stifterversammlung auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes für die restliche Amtszeit ein anderes Kuratoriumsmitglied.
- Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
- Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
- Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungs-gemäßen Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertreten-de vorsitzende Mitglied.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
- Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben zuständig:
- Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
- Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung,
- Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Entlastung des Stiftungsvorstandes,
- Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand gemäß § 11 der Satzung,
- Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäß § 10 der Satzung,
- Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Verwendung von Stiftungsmitteln gemäß § 10 der Satzung,
- Stellungnahme zu einer vom Stiftungsvorstand beabsichtigten Änderung der Satzung gemäß § 20 der Satzung, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 21 der Satzung.
- Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung mindestens 500 Euro zugewendet hat. Spenden zählen nicht hierzu.
- Wird ein Mitglied der Stifterversammlung zum Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.
- Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung erlischt 10 Jahre nach der letzten Zuwendung des Mitgliedes von mindestens 500 Euro an die Stiftung.
- Die Stifterversammlung tagt einmal im Jahr.
- Die erste Sitzung wird durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes einberufen, die folgenden Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied der Stifterversammlung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
- Die Stifterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
- Die Stifterversammlung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
- Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
Die Stifterversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums gemäß § 12 der Satzung.
- Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvor-standes mit dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
- Anregungen an den Vorstand insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwen-dungen und zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.
- Die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung erhalten eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages.
- Alle anderen Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keinen Auslagenersatz.
- Die Amtszeit von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums endet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.
- Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen. Die Stiftung legt der Stiftungsbehörde keine Jahresrechnung vor.
Änderungen der Satzungen können vom Stiftungsvorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Anerkennung der Stiftungsbehörde.
§ 21 Zusammenlegung und Aufhebung- § 20 gilt auch für Beschlüsse über die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und über ihre Aufhebung.
- Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an eine vom Stiftungsvorstand zu bestimmenden juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbe-günstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden hat.
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Anerkennungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 23 In-Kraft-Treten der SatzungDiese Satzung tritt mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

